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Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen: Honorar bei örtlicher Bauüberwachung und Bauoberleitung
Aktuelle Honorarfragen zur örtlichen Bauüberwachung und Bauoberleitung
von RA Christoph Bubert
in: Wirtschaftsdienst für Ingenieure und Architekten 6/2002, S. 13
Im Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen (Teil VII der HOAI) sind im Gegensatz zu anderen Leistungsbildern der HOAI Objektüberwachungsleistungen scheinbar aufgesplittet worden. Während Leistungen der örtlichen Bauüberwachung in § 57 HOAI aufgeführt werden, hat die so genannte Bauoberleitung als Leistungsphase (Lph) 8 in § 55 Absatz 1 HOAI ihren Niederschlag gefunden. Da Bestandteil der Bauoberleitung aber vor allem die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung ist, treten im Zusammenhang mit den beiden Vorschriften in der Praxis vor allem drei Fragen auf, auf die wir im folgenden Beitrag die Antwort geben:
1. Ist eine Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung nur bei getrennter Vergabe von Oberleitung und Überwachung möglich?
2. Können Oberleitung und örtliche Bauüberwachung durch dasselbe Ingenieurbüro übernommen werden?
3. Ist bei einheitlicher Vergabe an denselben Auftragnehmer eine Honorarkürzung vorzunehmen?
1. HOAI weist auf getrennte Vergabe hin
Die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung ist in § 55 Absatz 2 Nummer 8 HOAI als Grundleistung aufgeführt. Diese Grundleistung führte und führt bei einheitlicher Vergabe der beiden Leistungen zu Auseinandersetzungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern. Die Auftraggeberseite ist der Meinung, das Ingenieurbüro könne sich nicht selbst überwachen. Die Formulierung „Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung“ resultiert aus dem Wunsch der Kommunen bei Einführung der HOAI, die Bauüberwachung, wie sie in § 15 HOAI definiert ist, in die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung zu trennen. Damit wollte man den spezifischen Bedingungen bei den öffentlichen Körperschaften hinreichend Rechnung tragen. Die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung setzt aber voraus, dass eine getrennte Vergabe von Oberleitung und Überwachung erfolgt ist.
2. Gemeinsame Beauftragung ist möglich
Dass die HOAI von der getrennten Vergabe ausgeht, bedeutet nicht, dass die einheitliche Vergabe beider Leistungen an einen Auftragnehmer unzulässig ist. Betraut dieser Auftragnehmer nämlich verschiedene Mitarbeiter mit der Bauoberleitung und der örtlichen Bauüberwachung, wird dem haftungsrechtlich relevanten Vier-Augen-Prinzip Rechnung getragen. Würde dagegen die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung fehlen, wäre nur ein Zwei-Augen-Prinzip gegeben und eine Kontrollfunktion ausgeschaltet. Dies wäre haftungsrechtlich problematisch.
Unser Tipp: Um die vom Verordnungsgeber nicht gewollte Eigenüberwachung auszuschließen, sollten Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung im Ingenieurbüro von unterschiedlichen Mitarbeitern erbracht werden. Dafür spricht auch die Heterogenität der Leistungen. Während die örtliche Bauüberwachung als eine rein personengebundene Leistung des Auftragnehmers zu verstehen ist, stellt die Aufsicht über die Bauüberwachung rein rechtlich eine abstrakte Leistung dar, die sich zum Beispiel auch auf Koordinations-, Abstimmungs- und Kontrollleistungen erstreckt.
3. Honorarkürzung ist nicht vertretbar
Wird die örtliche Bauüberwachung vom Objektplaner selbst durchgeführt, besteht trotz des scheinbaren Wegfalls der Teilgrundleistung „Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung“ der volle Honoraranspruch für die Lph 8 des § 55 HOAI. Eine Kürzung des Honorars müssen Sie nicht hinnehmen, wenn Ihr Ingenieurbüro sowohl mit der Bauoberleitung (§ 55 Absatz 2 Nummer 8) als auch der örtlichen Bauüberwachung (§ 57 HOAI) beauftragt worden ist. Dies ist nicht nur die überwiegende Auffassung in der Literatur, sondern wird auch vom Wortlaut der amtlichen Begründung zu § 55 HOAI getragen (Bundesratsdrucksache 274/80, Seite 123).
Eine abweichende Auffassung wird nur noch von Locher/Koeble/Frik (Kommentar zur HOAI, 8. Auflage, § 57, Randnummer 2) vertreten. Sie kann seit der 4. Änderungsverordnung der HOAI nicht mehr aufrecht erhalten werden. Damals ist in die Lph 8 des § 55 HOAI der Halbsatz „..., soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden ...“ aufgenommen worden. Das heißt: Nur bei getrennter Vergabe kann Ihr Honorar für die Lph 8 nach § 5 HOAI gemindert werden, weil Sie einzelne Teilleistungen der Phase nicht erbracht haben. Die Voraussetzung „getrennte Vergabe“ liegt in diesem Fall aber nicht vor. Also kommt auch keine Honorarminderung in Frage.
Für die volle Honorierung der Leistungsphase 8 sprechen weitere Gründe: Der Verordnungsgeber hat eine ausdrückliche Minderung nicht vorgesehen (was er hätte tun können). Und in Teil VII der HOAI wird bei einem vergleichbaren Tatbestand ebenfalls keine Honorarkürzung vorgenommen. Die Lph 3 wird bei Ingenieurbauwerken nämlich ebenso mit 30 Prozent bewertet wie bei Verkehrsanlagen, obwohl bei Ingenieurbauwerken die vorletzte Grundleistung dieser Leistungsphase gar nicht anfällt.
Konsequenz für die Praxis
Eine Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung mag in Übereinstimmung mit den Vorstellungen des Verordnungsgebers nur bei getrennter Vergabe von Oberleitung und örtlicher Bauüberwachung sinnvoll sein. Allerdings können auch bei einheitlicher Vergabe im Ingenieurbüro selbst geeignete Trennungen und Kontrollmaßnahmen vorgenommen werden. Da ein echter Leistungswegfall in dieser Fallkonstellation nicht erkennbar ist, ist eine Honorarkürzung (und sei sie auch nur gering) nicht begründbar.
Unser Tipp: Überzeugen Sie Ihren Auftraggeber, dass einer einheitlichen Vergabe der Leistungen der Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung an Ihr Ingenieurbüro keine begründeten Bedenken entgegenstehen. Weisen Sie ihn darauf hin, dass in Ihrem Büro verschiedene Mitarbeiter mit den unterschiedlichen Leistungen betraut sind – und dadurch die Kontrolle und Aufsicht gewährleistet ist.
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